Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wandel GmbH
Wilhelm-Maybach-Straße 18
72108 Rottenburg a.N.

https://wandel-pulverbeschichtungen.de

Stand 31.10.2006


1. Allgemeines

1.1 Wir übernehmen Lieferungen und Aufträge jeder Art an Unternehmer ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen gelten nicht, soweit deren Geltung nicht ausdrücklich von uns bestätigt wird. Allen sonstigen Geschäfts- oder Lieferbedingungen, die uns mitgeteilt werden, widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Dies alles gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis anderer Bedingungen Lieferungen oder Aufträge vorbehaltlos ausführen.

1.2 Unternehmer bzw. Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.3 Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen oder Aufträge.

1.4 An allen unseren Angeboten beigefügten Unterlagen wie Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Arbeitsanweisungen, Dokumentationen des Fertigungsprozesses, Zeichnungen, Mustern und hergestellten Werkzeugen behalten wir uns etwaige Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind in jedem Fall dann unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt oder mit uns nicht mehr fortgesetzt wird.

2. Vertragsschluss

2.1 Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.2 Alle von uns abgegebenen Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend. Alle uns erteilten Aufträge werden erst verbindlich mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Dies gilt auch für alle Vereinbarungen oder Nebenabreden, die telefonisch mit den Vertretern oder nichtvertretungsberechtigten Mitarbeitern unserer Firma getroffen werden.

3. Preise

3.1 Alle vereinbarten Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer ist in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert zu bezahlen. Eine Berechnung der Umsatzsteuer unterbleibt nur in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen gegeben sind. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechtigt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird davon nicht berührt.

3.2 Soweit nichts vereinbart, erfolgen Lieferungen, Leistungen und Berechnungen nach der im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste. Nicht vorhergesehene Rohstoff-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen. Beträgt die Preiserhöhung zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als zehn Prozent bezogen auf den Gesamt-Nettopreis, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

4. Ausführung und Produktbeschaffenheit

4.1 Bei Beschichtungen von Gegenständen nach vom Kunden vorgeschriebenen Mustern, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Rechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Bei Inanspruchnahme Dritter sind wir ohne eigene rechtliche Überprüfung berechtigt, nach vorheriger Ankündigung vom Vertrag zurückzutreten oder jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz vom Kunden zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich, uns von allen hiermit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, uns bei der Auftragserteilung den für die Produkte vorgesehenen Verwendungszweck verbindlich schriftlich mitzuteilen. Dieser wird als vertraglich vorausgesetzter Verwendungszweck Bestandteil des Vertrags. Werden vom Kunden besondere Anforderungen der Beschichtung im Zusammenhang mit dem Verwendungszweck schriftlich festgelegt, gelten diese bei Annahme des Auftrags gleichzeitig als Beschaffenheitsvereinbarung. Ansonsten gelten die in Ziffer 10.4 genannten Bestimmungen.

4.3 Hängt die Bestellung noch von einer betriebsinternen Freigabe der Qualitätssicherung des Kunden ab, so ist der Kunde verpflichtet, uns auf Anfrage unverzüglich mitzuteilen, ob ein Auftrag endgültig und umfassend freigegeben ist oder nicht.

4.4 Der Kunde ist zur Beschaffung der zu beschichtenden Teile verpflichtet. Der Kunde hat diese in der vereinbarten bzw. ausreichenden Menge einschließlich einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig vor Produktionsbeginn in der vereinbarten und einwandfreien Beschaffenheit auf eigene Kosten frei Haus anzuliefern. Bei Verletzung dieser Pflicht haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weitere gesetzliche Rechte bleiben davon unberührt. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Eine Mengenkontrolle wird von uns bei Anlieferung der Teile nicht vorgenommen. Werden vom Kunden mehr Teile angeliefert und beschichtet als ursprüngliche vereinbart, sind wir berechtigt, diese Teile zu den vereinbarten Stückpreisen dem Kunden zu berechnen. Dies gilt nicht für offensichtliche Mengenabweichungen.

4.5 Die vereinbarte und einwandfreie Beschaffenheit der zu beschichtenden Teile setzt voraus, dass diese wie folgt angeliefert werden:
a) Vollkommen blank, ohne Rost und Zunder.
b) Die Teile müssen, um eine Rostbildung bei der Zwischenlagerung auszuschließen, gut gefettet sein.
Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, trägt der Kunde die zusätzlichen Kosten der Entrostung nach unserer jeweils gültigen Preisliste. Soweit die zu beschichtenden Teile entgegen den vorstehend beschriebenen Voraussetzungen bereits vorbehandelt sind (z.B. verzinkt, vernickelt, verchromt, verkupfert oder ähnliches), ist die Haftfestigkeit und Farbfestigkeit stark eingeschränkt; diese genannten Einschränkungen gelten nicht als Sachmangel.

5. Lieferung

5.1 Vorgesehene Lieferfristen werden für uns erst verbindlich mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Einhaltung setzt die Erfüllung aller vertraglichen und gesetzlichen Pflichten des Kunden voraus.

5.2 Können Lieferfristen bei unverschuldeten Ereignissen wie höherer Gewalt (insb. Streik, Aussperrung, Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen) oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse nicht eingehalten werden, so verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Lieferhindernisse bei Zu- oder Unterlieferern eintreten. Bestehen die vorgenannten Auslieferungshindernisse länger als sechs Monate und verlängert sich dadurch die Auslieferung entsprechend, so ist jede Partei berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei vom Vertrag zurückzutreten.

5.3 Verzögern sich Versand oder Auslieferung auf Wunsch des Kunden über den vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Zeitraum hinaus, so sind wir berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten sowie für jeden Monat der Verzögerung ein Prozent des Rechnungsbetrages der Gegenstände als Lagerkosten zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien dabei unbenommen. Weitergehende Ansprüche, die sich aus dem Annahmeverzug ergeben können, bleiben davon unberührt.

5.4 Sind wir mit der Lieferung in Verzug, so hat der Kunde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf der Lieferung besteht, wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und / oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.

5.5 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung stets „ab Werk“ (Incoterms 2000).

5.6 Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Kunden unzumutbar.

5.7 Bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder bei Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe des Gelieferten zu verlangen.

6. Gefahrübergang, Versand und Verpackung

6.1 Die Gefahr geht mit Absendung oder Abholung der Lieferung auf den Kunde über, unabhängig vom Ort der Versendung. Dies gilt auch bei Teillieferungen sowie dann, wenn wir noch weitere Leistungen wie Anfuhr oder Versandkosten übernommen haben.

6.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr in vollem Umfang mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunde über.

6.3 Alle Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Wir behalten uns vor, Versandweg und Versandort sowie das Transportmittel und die Verpackungsart zu bestimmen. Eine Verpflichtung zu billigster Versendung besteht nicht. Wünscht der Kunde eine davon abweichende Versandart, so trägt er auch hierfür die Kosten. Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen von uns auf seine Kosten gegen üblicherweise versicherbare Transportrisiken versichert.

6.4 Die Kosten für Einwegverpackungen sind nicht im Vertragspreis enthalten und werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. Spezialverpackung wird dem Kunden zum Selbstkostenpreis unabhängig vom Warenwert in Rechnung gestellt.

6.5 Bei Palettenversand sind die Paletten dem anliefernden Frachtführer umgehend zum kostenfreien Rückversand zu übergeben. Fehlende Paletten werden in Rechnung gestellt. Die Rücknahme sonstiger Verpackung nach Verpackungsverordnung erfolgt ausschließlich am Versendungsort, sofern der Kunde das Verpackungsmaterial auf seine Kosten dort abliefert.

6.6 Die bestellten Mengen können geringfügig über- oder unterschritten werden, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist oder wenn es sich um Sonderanfertigungen handelt.


7. Zahlung

7.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist die Zahlung mit Rechnungsdatum fällig.

7.2 Die Zahlung durch Wechsel- oder Scheck ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. In jedem Fall erfolgt die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks nur erfüllungshalber und gelten erst nach deren erfolgreicher Einlösung als Zahlung. Anfallende Kosten durch eine solch abweichende Zahlungsart sind in jedem Fall in vollem Umfang vom Kunden zu tragen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Tilgung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung und Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren des Kunden oder Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren. Der Kunde ist berechtigt, die von uns unter diesem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern. Diese Ermächtigung kann von uns jederzeit widerrufen werden. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung unserer Erzeugnisse zustehenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte in voller Höhe an uns ab. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt. Zu anderen Verfügungen, die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Sachen oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Ist die abgetretene Forderung gegen den Dritten in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf alle Ansprüche aus dem Kontokorrentverhältnis. Der Kunde verpflichtet sich, die eingezogenen Zahlungen aus der Weiterveräußerung an uns für uns treuhänderisch zu verwahren und an uns abzuführen. Der Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Weiterveräußerung gegenüber dem zuständigen Bankinstitut wird ebenfalls sicherungshalber im Voraus an uns abgetreten.

8.2 Soweit der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 Prozent übersteigt, verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben.

8.3 Der Kunde ist verpflichtet, jede bevorstehende oder bereits erfolgte Beeinträchtigung der Rechte aus dem erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt, Globalzessionen oder Zwangsvollstreckungen Dritter unverzüglich an uns anzuzeigen und den jeweiligen Dritten auf unsere Rechte aus dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

9. Mängelrügen

9.1 Der Empfänger ist nach Erhalt der Lieferung zu unverzüglicher Überprüfung verpflichtet. Bei unerheblichen Mängeln darf der Kunde die Entgegennahme von Lieferungen nicht verweigern. Erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Andere Mängel sind vom Kunden nach Entdeckung unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Maßgeblich ist jeweils der Eingang der Nachricht bei uns.

9.2 Transportschäden sind gegenüber dem Frachtführer unverzüglich schriftlich zu beanstanden. Über den Sachverhalt ist ein Protokoll aufzunehmen. Frachtpapiere und Schadensfeststellungen sind uns innerhalb der vereinbarten Rügefristen zuzusenden.

9.3 Erfolgt eine Mängelrüge im Ergebnis zu Unrecht, so sind wir berechtigt, für die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunde Ersatz zu verlangen.

9.4 Bei nicht rechtzeitiger Rüge von Sachmängeln sind Sachmängelansprüche ausgeschlossen.

10. Mängelgewährleistung und Haftung

10.1 Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs.1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

10.2 Bei Vorliegen eines Sachmangels können wir als Nacherfüllung nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht von neuem zu laufen.

10.3 Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Kunde unbeschadet weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.

10.4 Wir verwenden handelsübliche Materialien verschiedener Beschichtungspulverhersteller. Eine Gewährleistung bei Beschichtungen für hersteller- und produktimmanente Farbtonunterschiede, Haftfestigkeit, Schichtdicke, die Verwendbarkeit und sonstiger Eigenschaften der beschichteten Teile ist ausgeschlossen soweit nicht eine Beschaffenheit entsprechend den unter Ziffer 4. genannten Bestimmungen gesondert vereinbart wurde. Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit liegt kein Sachmangel vor. Produktionsbedingte Fehlstellen der Beschichtung bedingt durch die Aufhängung/Lagerung der Teile beim Beschichtungsvorgang stellen keinen Sachmangel dar. Die Gewährleistung für Mängel der Beschichtung ist ausgeschlossen, soweit die zu beschichtenden Teile nicht den Voraussetzungen der Ziffer 4.5 lit. a und lit. b entsprechen.

10.5 Für Schäden, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder auf natürlicher Abnützung beruhen, übernehmen wir keine Gewähr. Insbesondere ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die aufgrund der vertragswidrigen Verwendung eines Produkts entstanden sind. Soweit wir dabei im Rahmen zwingender Haftungsnormen unmittelbar gegenüber Dritten haften, hat uns der Kunde von solchen Ansprüchen aus der der vertragswidrigen Verwendung eines Produkts bei Verschulden umfassend freizustellen. Im kaufmännischen Verkehr sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn ohne unsere Zustimmung unsachgemäße Eingriffe in den Liefergegenstand vorgenommen wurden.

10.6 Soweit nicht in diesen Geschäftsbedingungen etwas anderes bestimmt ist, haften wir auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragpflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Aufrechnung

Die Aufrechnung gegen unsere Zahlungsansprüche oder die Zurückhaltung von Zahlungen ist nur insoweit zulässig, als dass dies mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erfolgt. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist.

12. Sonstiges

12.1 Soweit der Kunde Kaufmann ist oder eine Gerichtsstandsvereinbarung aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zulässig ist, ist als Gerichtsstand Rottenburg vereinbart. Daneben sind wir auch berechtigt, ein Gericht, welches für den Kunden in anderer Weise zuständig ist, anzurufen.

12.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht; die Anwendung des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

12.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen, gleich aus welchem Grund, nichtig sein oder werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung vor allem in Hinblick auf ihren wirtschaftlichen Erfolg entspricht. Im Zweifel sind die vorliegenden Bedingungen jeweils so auszulegen, dass sie zwingenden gesetzlichen Regelungen nicht widersprechen.

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